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Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Wir vertreten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Des Weiteren beraten wir Betriebsräte. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich unverzüglich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen.

Abfindung

Ein Irrtum ist, dass automatisch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt werden muss. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur im Ausnahmefall. Abfindung zahlt der Arbeitgeber meistens, um einen Kündigungsschutzprozess im Vergleichswege zu beenden. Die Faustformel zur Berechnung der Abfindung lautet „Pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt“.

Abmahnung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung ist generell nicht fristgebunden. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn der Vorwurf des Arbeitgebers unzutreffend ist. Die Abmahnung stellt in den meisten Fällen die Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung dar. Deswegen empfehlen wir grds. gegen eine Abmahnung vorzugehen, wenn das abgemahnte Verhalten nicht in der Abmahnung zutreffend wiedergegeben worden ist bzw. ein Abmahnungsgrund überhaupt nicht vorliegt.

Arbeitsvertrag

Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind wir sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber tätigt. In dem Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Leistungspflichten dargelegt. Daher ist es ratsam, den Arbeitsvertrag mit juristischer Unterstützung zu gestalten. Schon bei der Festlegung der Urlaubsansprüche lohnt es sich, zwischen gesetzlichem Urlaub und Mehrurlaub zu unterscheiden. Auch sind häufig in Musterarbeitsverträgen die Ausschlussfristen nicht wirksam vereinbart.

Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bzw. im laufenden Arbeitsverhältnis auf ein Zwischenzeugnis. In den Arbeitszeugnissen sind häufig Formulierungen zu finden, die dem Arbeitnehmer ein negatives Verhalten attestieren, welches nicht vorgelegen hat. Sie sollten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitszeugnis überprüfen lassen.

Kündigung

  • Ordentliche Kündigung
    Sie müssen, wenn Sie verhindern wollen ,dass die Kündigung wirksam wird, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Eine Kündigung in einem Betrieb, der mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist nur sozialgerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe hat. Diese Gründe muss der Arbeitnehmer nicht in der Kündigung angeben, sondern wird sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darlegen.

  • Außerordentliche/Fristlose Kündigung

    Ein Arbeitsverhältnis kann auch fristlos gekündigt werden. Hierfür muss ein wichtiger Grund gegeben sein. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses strafbar gemacht hat. Der Arbeitgeber muss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme vom wichtigen Grund gekündigt haben.

Teilzeit und Befristung

Arbeitsverträge können auch befristet geschlossen werden. Hierbei ist zu unterscheiden ob die Befristung mit Sachgrund oder ohne Sachgrund erfolgt. Eine Befristung ohne Sachgrund ist maximal für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis kann dreimal und dann maximal bis zur Dauer von zwei Jahren insgesamt befristet werden.

Urlaub

Das Urlaubsrecht ist in Deutschland sehr kompliziert gestaltet. Bei den Verfallsfristen herrschen Irrtümer, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer erheblich sein können. Der Urlaub verfällt generell am 31.12. des jeweiligen Urlaubsjahres. In Ausnahmefällen kann der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden. Eine weitere Übertragung ist nur bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern möglich. Sollte im Arbeitsvertrag eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und Mehrurlaub vorhanden sein, können sich unterschiedliche Verfallsfristen ergeben.